Kündigungen
Unsere Rechtsanwaltskanzlei berät Sie im Arbeitsrecht in Münster
Für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch eine Kündigung oder einen Auflösungsvertrag ist im Arbeitsrecht die gesetzliche Schriftform vorgeschrieben – eine mündlich erklärte Kündigung ist unwirksam. Die Unwirksamkeit einer Kündigung muss allerdings in jedem Fall im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden, wobei die Frist zur Erhebung der Klage drei Wochen ab Zugang der Kündigung beträgt. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist grundsätzlich die ausgesprochene Kündigung wegen Unwirksamkeit nicht mehr anfechtbar.
Der Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages bedarf es nicht, wenn ein Arbeitsverhältnis befristet abgeschlossen worden ist oder der Beendigungszeitpunkt an eine Bedingung geknüpft wird. Die Unwirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses kann ebenfalls gerichtlich geltend gemacht werden, wobei die Frist für eine derartige Klage ebenfalls drei Wochen ab Ende der Befristung beträgt.
Rechtsanwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Münster – Vertragsbeendigungen / Aufhebungsverträge
Als Rechtsanwaltskanzlei beraten und betreuen wir Sie in allen Belangen des Arbeitsrechts in Münster. Schon im Vorfeld kann eine erfahrene Betreuung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern dabei helfen, Fehler und daraus entstehende Folgeprobleme aus Kündigungen zu vermeiden. Wir vertreten Sie in Sachen einvernehmlicher Vertragsbeendigungen, Aufhebungsverträge mit und ohne Abfindungen, Vermeidungen von Sperrzeitproblemen und bei Fragen, die Arbeitslosengeldansprüche beinhalten. Bei Kündigungsschutzprozessen bereiten wir uns auf Ihren individuellen Fall vor, damit wir einen bestmöglichen Prozessverlauf gewährleisten und einschätzen können. Kontaktieren Sie uns in Münster, wenn Sie rechtliche Unterstützung im Arbeitsrecht benötigen.